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CASE FILE 028
GESUNDHEITSWESEN · ÖFFENTLICHE INSTITUTIONEN

Die Regeln galten. Die Praxis auch.

Über Jahre werden an einer Zürcher Universitätsklinik Operationen durchgeführt, deren personelle Besetzung nicht durchgehend den formalen Vorgaben entspricht. Als die Praxis untersucht wird, stellt sich zugleich die Frage, ob die bestehenden Anforderungen noch zur medizinischen Ausbildung und zum Klinikalltag passen. Am Ende verlässt ein Klinikdirektor das Spital. Die Regeln selbst sind inzwischen ebenfalls Gegenstand einer Überprüfung.

UNTERSUCHUNGSFRAGE

Woran misst eine Organisation eine Pflichtverletzung, wenn über die Regel selbst noch verhandelt wird?

QuelleNater Dallafior AG (im Auftrag des Universitätsspitals Zürich) · Untersuchungsbericht Universitätsspital Zürich betreffend Klinik für Urologie Fallakte erstellt26.10.2026 ErmittlungsstatusERMITTLUNG OFFEN

Eine Unterschrift

Im Mai 2025 gerät die Klinik für Urologie des Universitätsspitals Zürich in die Schlagzeilen. Ihr Direktor, der international anerkannte Urologe Daniel Eberli, hatte die Anmeldung eines Oberarztes zu einer fachärztlichen Schwerpunktprüfung mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Arzt konnte nicht in allen geforderten Operationskategorien die notwendige Zahl von Eingriffen nachweisen. Auslöser der Vorwürfe war nach Angaben des USZ ein offener Brief mehrerer Ärztinnen und Ärzte an die Schweizerische Gesellschaft für Urologie.

Nach Mitteilungen des USZ beauftragt das Spital die Kanzlei Nater Dallafior mit einer administrativen Überprüfung. Eberli bittet selbst um eine Beurlaubung bis zum Abschluss der Untersuchung, die Spitalleitung entspricht dem Wunsch. Am 1. Juli 2025 endet die Beurlaubung, er übernimmt die Leitung der Klinik wieder. Die Fachgesellschaft rügt ihn wegen mangelnder Sorgfalt bei der Anmeldung. Im September steht das Ergebnis der Überprüfung fest: Eberli und der betreffende Oberarzt haben ihre Treuepflicht gegenüber dem Spital verletzt. Das USZ ergreift personalrechtliche Maßnahmen. Weitere Verstöße stellt diese erste Überprüfung nicht fest.

Die Ereignisse haben die Klinik zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen. Der Fall beschäftigt Medien und Politik. Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli sagt im September 2025 im Kantonsrat, wie die WOZ berichtet, sie habe langsam genug von Klinikdirektoren, die für Negativschlagzeilen sorgen.

Währenddessen ändert sich eine fachliche Grundlage. Nach Recherchen der WOZ passt die Schweizerische Gesellschaft für Urologie Anfang August 2025 ihre Richtlinien an, um stark spezialisierten Ärztinnen und Ärzten die Zulassung zur Prüfung zu ermöglichen. Die Anpassung macht das frühere Verhalten nicht rückwirkend zulässig. Sie zeigt aber, dass auch die Anforderungen an ärztliche Qualifikationen einer Weiterentwicklung unterliegen.

Die zweite Untersuchung

Ende März 2026 wird Eberli, so die WOZ, erneut freigestellt. Öffentlich wird das laut Medinside am 9. April. Das Spital begründet es mit Stichproben, die Hinweise auf mögliche Abweichungen von den Vorgaben ergeben hätten, und mit der Unabhängigkeit der Untersuchung. Diesmal steht nicht eine einzelne Prüfungsanmeldung im Mittelpunkt, sondern die Dokumentation medizinischer Leistungen. Die Kanzlei Nater Dallafior soll untersuchen, ob operative Eingriffe entsprechend den kantonalen Leistungsaufträgen durchgeführt und die Verantwortlichkeiten korrekt festgehalten wurden.

Das Ergebnis fällt deutlich aus. In der Leistungsgruppe URO1.1 wertet der Untersuchungsbericht für die Jahre 2022 bis 2026 insgesamt 563 Operationen aus. 242 davon, rund 43 Prozent, führten Operateure durch, die nicht über den erforderlichen Schwerpunkttitel verfügten. In 137 dieser Fälle war es ein Facharzt, der nicht als Anwärter für den Schwerpunkt gemeldet war, in 32 Fällen ein Assistenzarzt. In der Leistungsgruppe URO1.1.8 wurden 145 von 147 Eingriffen von einem Operateur ohne Schwerpunkttitel durchgeführt. Der Bericht wertet das als systematisch und über mehrere Leistungsgruppen hinweg bestehend.

Hinzu kommt die Dokumentation. Nach dem Untersuchungsbericht war in Operationsberichten mehrfach ein „verantwortlicher Chirurg“ ausgewiesen, der nachweislich nicht an der Operation teilnahm. Einzelne waren zur selben Zeit in einer Sprechstunde, einer Vorlesung oder in den Ferien. Das Feld war nach Angaben der WOZ und von Keystone-SDA weder für Abrechnung noch Entlöhnung relevant, und ein Fehler bei der Angabe, wer tatsächlich operierte, ließ sich nicht nachweisen.

Die Untersuchung stellt erhebliche und weitreichende Verstöße gegen organisatorische und dokumentarische Vorgaben fest. Hinweise auf Mängel der medizinischen Qualität oder der Patientensicherheit bestehen nicht. Der Bericht betont allerdings, dass die Behandlungsqualität nicht Gegenstand der Untersuchung war. Daneben hält er fest, dass bei Sponsorengeldern interne Weisungen nicht eingehalten wurden. Dieser Teil berührt die Frage nach der Angemessenheit von Regeln nicht und wird hier nicht weiter verfolgt.

Damit stehen zwei Befunde nebeneinander: Die Einhaltung der vorgeschriebenen Abläufe war unzureichend. Ein medizinischer Schaden ist aus der Untersuchung nicht ersichtlich.

Die Arbeit hinter den Vorgaben

Die beanstandeten Anforderungen stammen aus den kantonalen Leistungsaufträgen. Sie legen fest, welche Qualifikationen Ärztinnen und Ärzte für bestimmte operative Eingriffe benötigen und unter welchen Voraussetzungen Personen in Weiterbildung beteiligt werden dürfen. Der Bericht hält fest, dass die Leistungsaufträge die Durchführung durch Schwerpunkttitelanwärter nicht ausschließen, solange ein Schwerpunkttitelträger im Operationssaal anwesend ist und die Supervision ausübt.

Für ein Universitätsspital haben solche Regeln eine besondere Bedeutung. Es versorgt Patientinnen und Patienten, ist aber zugleich Ausbildungsstätte. Ärztinnen und Ärzte müssen unter Aufsicht praktische Erfahrung erwerben, während die Klinik sicherzustellen hat, dass operative Verantwortung und Qualifikationsanforderungen eingehalten werden.

An dieser Schnittstelle entzündet sich der Streit. Nach Recherchen der WOZ halten Zürcher Urologinnen und Urologen bestimmte Eingriffe in den kantonalen Vorgaben für zu hoch eingestuft. Die Gesellschaft der Zürcher Urologinnen und Urologen sieht die Ursache in der Kodierungssystematik. Roger Gablinger, Gründer und Chefarzt von Uroviva, spricht laut Keystone-SDA von einem „Systemfehler“. Die Gesundheitsdirektion weist den Vorwurf falscher Kodierungen zurück.

Auch Eberli selbst hat dazu Stellung genommen, im Untersuchungsbericht dokumentiert in Stellungnahmen vom 24. Juni und 27. August 2026. Er kritisiert unter anderem, der Untersuchungsgegenstand sei zu eng gefasst, die Kodierung gewisser Operationen falsch, die Anforderungen seien unklar und die Rolle des USZ als Ausbildungsspital nicht angemessen gewürdigt. Gegenüber der WOZ äußert er sich nicht.

Der Bericht behandelt diese Einwände, kommt aber in der entscheidenden Frage zu einem anderen Ergebnis: Selbst wenn die Anforderungen aus medizinischer Sicht zu restriktiv wären, dürfe sich ein Klinikdirektor nicht eigenmächtig darüber hinwegsetzen. Er wäre verpflichtet gewesen, die Frage spitalintern zu eskalieren und zu klären. Die Berufung auf medizinische Erwägungen, Weiterbildungserfordernisse oder eine gelebte Praxis vermöge die Pflichtverletzungen nicht zu rechtfertigen. Der Bericht spricht von einem „klaren Spannungsverhältnis“ zwischen der Praxis und den verbindlichen Anforderungen.

Damit wird die Kontroverse nicht aufgelöst. Ob jede dieser Regeln für die medizinische Praxis sachgerecht war, war nach den Worten des Berichts nicht Gegenstand der Untersuchung.

Eine Antwort für die Zukunft

Schon vor Abschluss der zweiten Untersuchung beschäftigen sich Universitätsspital und Gesundheitsdirektion mit der Weiterentwicklung der Anforderungen. Wie der Untersuchungsbericht dokumentiert, ersetzen zum 1. Juli 2025 drei neue Schwerpunkttitel den bisherigen Schwerpunkt „Operative Urologie“, mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2028. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 teilt die Gesundheitsdirektion den Listenspitälern mit, dass die Anforderungen angepasst werden.

Am 7. April 2026 bittet das USZ die Gesundheitsdirektion um Klärung, ob die Meldung als Schwerpunktanwärter Voraussetzung für selbständiges Operieren ist und ob bestimmte Ausführungen auch für Leistungsgruppen ohne Mindestfallzahlen gelten. Am 21. Mai antwortet die Direktion, dass die Fragen intern weiter geprüft würden. Anpassungen sind zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Gleichzeitig bestätigt sie, dass das USZ bis auf Weiteres an der beschriebenen Praxis festhalten könne, ohne dass dies als Verstoß gewertet werde. So hält es der Bericht fest.

Diese Auskunft gilt nicht für die Vergangenheit. Der Bericht betont, die Anpassungen hätten keinen Einfluss auf die für 2022 bis Ende März 2026 geltenden Leistungsaufträge. Selbst die in Aussicht gestellte, gelockerte Praxis hätte die Klinik in diesem Zeitraum systematisch nicht erfüllt.

Innerhalb derselben institutionellen Ordnung laufen damit zwei Verfahren: Das eine prüft, ob die Vergangenheit den Regeln entsprach. Das andere klärt, welche Regeln künftig gelten und wie sie anzuwenden sind.

Wer trägt die Folgen?

Wer einen Eingriff durchführen darf, ist nicht allein eine fachliche Entscheidung. Die formale Berechtigung, der Ausbildungsstand, die Supervision und die korrekte Dokumentation gehören dazu. Für die Beteiligten bestimmt dieses Regelwerk, welche Aufgaben sie übernehmen können und wer die Verantwortung dafür trägt.

Der Bericht rechnet die Verantwortung der Klinikleitung zu. Eberli habe seine Sorgfalts- und Treuepflichten sowie seine Führungs-, Organisations- und Aufsichtspflichten in erheblichem Umfang verletzt. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, lässt der Bericht ausdrücklich offen. Das USZ teilt am 22. Oktober 2026 mit, dass sich Eberli entschlossen habe, das Spital zu verlassen. Es bewertet die Verstöße als erheblich und weitreichend, erklärt, die Kontroll-, Führungs- und Dokumentationsprozesse überprüft und angepasst zu haben, und legt den Bericht offen. Der Bericht wurde auch der Staatsanwaltschaft übergeben.

Die WOZ stellt die Frage, ob die politische Auseinandersetzung um Eberli die Bewertung des Falls beeinflusst hat, und vermutet, die Gesundheitsdirektorin wolle ein Exempel statuieren. Der Zürcher Kantonsrat Josef Widler sagt, an Eberli sei ein Exempel statuiert worden, und nennt ihn ein „Bauernopfer“. Die Gesundheitsdirektion bezeichnet den Vorwurf politischer Gründe als Behauptung, nicht als Untersuchungsergebnis; sie betont, von Klinikdirektoren dürfe höchste Integrität und Sorgfalt erwartet werden.

Die unterschiedlichen Bewertungen ändern nichts daran, dass die Folgen für den Klinikdirektor konkret sind. Welche Folgen die langjährige Praxis und ihre anschließende Überprüfung für die übrigen Beschäftigten hatten, lässt sich aus den verfügbaren Quellen nicht hinreichend rekonstruieren.

Was bleibt

Die Klinik wird laut USZ-Medienmitteilung interimistisch von Daniel Max Schmid geleitet, bis die Nachfolge geregelt ist. Das Spital erklärt, die organisatorischen Konsequenzen aus dem Fall gezogen zu haben. Die zuständigen Institutionen arbeiten zugleich an einer veränderten Ausgestaltung der urologischen Anforderungen.

Die Untersuchung hat festgestellt, dass bestehende Regeln über Jahre nicht konsequent eingehalten wurden. Die fachliche Diskussion über ihre Angemessenheit ist damit nicht beantwortet. Beides kann zutreffen, ohne dass das eine das andere aufhebt.

Die Zürcher Klinik muss künftig nachweisen können, dass die tatsächliche Arbeit und die für sie geltenden Anforderungen zusammenpassen. Ob dafür vor allem die Kontrolle der Praxis, eine Veränderung der Regeln oder beides erforderlich ist, wird durch die festgestellten Pflichtverletzungen allein nicht entschieden.

Gegenprobe

Drei Lesarten sind mit dem Material vereinbar: Die Regel war angemessen und die Praxis falsch. Die Regel war überholt und die Praxis sachgerecht. Oder beide hatten Mängel. Die Evidenz erlaubt keine Auswahl. Dass Regeln medizinisch sachwidrig waren, ist nicht belegt. Ein politischer Einfluss auf die Personalentscheidung wird kritisch thematisiert, ist aber nicht als ursächlich erwiesen.

Gesichert ist, dass es Wege zur Klärung gab. Nach dem Untersuchungsbericht führt die ärztliche Direktion seit 2024 rund zweimal im Jahr Gespräche mit den Klinikdirektoren über die Vorgaben. Eberli maß ihnen nach eigener Aussage keine hohe Priorität bei. Nach Beginn der Untersuchung erinnerte die ärztliche Direktion am 24. April 2026 alle Klinikdirektionen schriftlich an die Voraussetzungen für Schwerpunktanwärter. Es wäre falsch zu behaupten, die Organisation habe keinerlei solche Verfahren gehabt.

NOMOS · Diagnose

Primärmechanismus offen. Arbeitshypothese (Prüfspur, nicht nachgewiesen): Organisationen müssen ihre verbindlichen Regeln einhalten und zugleich deren praktische Angemessenheit überprüfen können. Werden beide Aufgaben nicht wirksam miteinander verbunden, kann eine Abweichung fortbestehen, obwohl es Verfahren zur Kontrolle und zur Anpassung gibt.

047 Binnenzweckprimat — möglich, nicht belegt. Würde passen, wenn Regelkonformität den Zweck (Ausbildung, Versorgung) verdrängt. Dafür müsste belegt sein, dass die Regeln ihren Zweck verloren haben. Genau das lässt die Evidenz offen.

039 Beweislastasymmetrie — schwach. Das Bestehende gilt durch seine Existenz, Veränderung muss sich beweisen. Gegen eine Zuordnung spricht, dass Anpassungen für Januar 2027 bereits vorgesehen sind, die Veränderung also nicht blockiert wird.

017 Governance-Sediment — nicht belegt. Für eine Anhäufung unentfernter Strukturen gibt es in den Quellen keinen Hinweis.

009 Verfahrensmigration — höchstens verwandt. Zwei Verfahren laufen nebeneinander, aber ein Problem wandert nicht von Prozess zu Prozess ohne Lösung.

036 Folgenentkopplung — kein Treffer. Die Folgen trägt hier gerade die entscheidende Person.

Research Status: offen. Kein Research Candidate. Die Verbindung von Regelkontrolle und Regelentwicklung wäre als Muster erst mit einem unabhängigen zweiten Fall tragfähig.

Ghost Log

Akte 028 · IN BEOBACHTUNG · 26.10.2026
Beobachtung: Das eine Verfahren prüft, ob die Regel galt. Das andere, ob sie passt. Beide laufen im selben Haus.

Relevanz: Der Bericht misst bis Ende März 2026 nach den alten Regeln. Die Lockerung greift erst danach.

Nächster Check: Inhalt der Anpassungen ab Januar 2027, Umgang der Gesundheitsdirektion mit dem Bericht.
Das eine Verfahren fragt, ob die Regel galt. Das andere, ob sie passt.

Dokumente und Primärmaterial, auf die sich die Rekonstruktion stützt. Öffentliche Aktenstücke können direkt angesehen oder heruntergeladen werden.

A01 · DOKUMENT

Untersuchungsbericht zur Klinik für Urologie

Nater Dallafior AG / USZ

BEZUG · Primärquelle (veröffentlicht 22.10.2026)

144-seitiger Untersuchungsbericht; Veröffentlichung 22.10.2026

ORIGINALQUELLE ↗
A02 · DOKUMENT

WOZ · Der Urologe als Sündenbock

WOZ / Renato Beck

BEZUG · Ergänzende Quelle

ORIGINALQUELLE ↗
A03 · DOKUMENT

USZ · Administrativuntersuchung abgeschlossen

Universitätsspital Zürich

BEZUG · Ergänzende Quelle

ORIGINALQUELLE ↗
A04 · DOKUMENT

Keystone-SDA · Swissinfo

Keystone-SDA / Swissinfo

BEZUG · Ergänzende Quelle

ORIGINALQUELLE ↗
A05 · DOKUMENT

Keystone-SDA · bluewin

Keystone-SDA / bluewin

BEZUG · Ergänzende Quelle

ORIGINALQUELLE ↗
A06 · DOKUMENT

Medinside · Daniel Eberli geht

Medinside

BEZUG · Ergänzende Quelle

ORIGINALQUELLE ↗
A07 · DOKUMENT

Medinside · Freistellung

Medinside

BEZUG · Ergänzende Quelle

ORIGINALQUELLE ↗
A08 · DOKUMENT

USZ · Information zu Vorwürfen

Universitätsspital Zürich

BEZUG · Ergänzende Quelle

ORIGINALQUELLE ↗
A09 · DOKUMENT

USZ · Unabhängige Überprüfung abgeschlossen

Universitätsspital Zürich

BEZUG · Ergänzende Quelle

ORIGINALQUELLE ↗
Aktenapparat
Lageübersicht
Status
○ IN BEOBACHTUNG
Mechanismus
OFFEN
Evidenzlage
Bericht und Stellungnahmen belegt; Angemessenheit der Regeln offen
Betroffenes System
Führung
Nächster Beobachtungspunkt
Regelanpassungen ab 1. Januar 2027
Aktualisierung erforderlich
Nach Veröffentlichung der geänderten Anforderungen
Evidenz NATER DALLAFIOR AG (IM AUFTRAG DES UNIVERSITÄTSSPITALS ZÜRICH)
Autor/inDr. Claudia Götz Staehelin, Dr. Roberto Dallafior
OriginalmeldungUntersuchungsbericht Universitätsspital Zürich betreffend Klinik für Urologie
Veröffentlicht22.10.2026
BearbeitungsstandVersion 0.4 (Entwurf)
Originalmeldung öffnen →
PRÜFBARKEIT

Evidenz, Befund und Arbeitshypothese werden getrennt geführt.

Was ist belegt?Bericht und Stellungnahmen belegt; Angemessenheit der Regeln offen
Was bleibt offen?Regelanpassungen ab 1. Januar 2027
Text / RedaktionAntonia Napier
ErmittlungsredaktionSTEWPUNK · CASE FILES

Antonia

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